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Für eine Liebe

Unglaublich, aus heutiger Sicht, welche Energie die Bürger/-innen der Region aufbrachten, um diese Liebesverhältnisse zu unterbinden und zu ahnden, wie tief verwurzelt der rassistische Hass und die Volksgemeinschaftsideologie in der Gedankenwelt dieser Menschen saß bei einzelnen Beobachter etwa, dem Mitarbe Firma Weyß und Freitag in Alt Garge, Ziegler, der seine Kollegin mit einem Kriegsgefangenen spazieren gehen sah und nichts anderes zu tun hatte, als diese Beobachtung seinem Vorgeset ten zu melden, wohlwissend dass er mit dieser Mitteilung den beiden schweres Leid zufügen wird; die Dorfgemeinschaft, die vielen Bewohner Erbstorfs, welche des Nachts auf den Beinen waren um den französischen Kriegsgefangenen nicht entkommen zu lassen, welcher sich in der Wohnung einer deutschen Frau aufhielt und versuchte, über das Dach seinen Häschern zu entfliehen. Vom Kriegsgefangenen über den Dorfgendarmerie-Postenführer Betriebsführer - für alle diese Verfolgungstäter gab es Handlungsalternativen selbst i System, die sie aber bewusst nicht nutzen wol ten. Auch für die Lüneburger NS-Justiz, die Staat anwälte und Richter, gab es Argumentationsa ternativen selbst im System des NS Nicht eines der hier genannten Urteile des Landgerichts wurde wegen „besonderer Mi de“ mittels einer Nichtigkeitsbeschwerde aufg hoben oder in einer Revision kassiert. Im G genteil: Es wurde sogar über das vorgesehene Strafmaß hinaus geurteilt. Wahrscheinlich ist es diese besondere Konste lation, die dazu führte, dass auch in der nachf schistischen Ära diese Verbrechen an den Li benden weder justiziell verhandelt, noch g sühnt und in den Dörfern lediglich hinter vorg haltenen Hand geraunt, also nicht einmal offen Einleitung 7 aus heutiger Sicht, welche Energie innen der Region aufbrachten, um diese Liebesverhältnisse zu unterbinden und zu ahnden, wie tief verwurzelt der rassistische Hass und die Volksgemeinschaftsideologie in der Gedankenwelt dieser Menschen saß beim einzelnen Beobachter etwa, dem Mitarbeiter der in Alt Garge, Ziegler, der seine Kollegin mit einem Kriegsgefangenen spazieren gehen sah und nichts anderes zu tun hatte, als diese Beobachtung seinem Vorgesetz- nd dass er mit dieser Mitteilung den beiden schweres Leid zufügen wird; die Dorfgemeinschaft, die vielen Bewohner bstorfs, welche des Nachts auf den Beinen waren um den französischen Kriegsgefangenen nicht entkommen zu lassen, welcher sich in der einer deutschen Frau aufhielt und versuchte, über das Dach seinen Häschern zu fliehen. Vom Kriegsgefangenen-Lagerführer Postenführer bis zum für alle diese Verfolgungstäter lungsalternativen selbst im NS- System, die sie aber bewusst nicht nutzen woll- Justiz, die Staats- anwälte und Richter, gab es Argumentationsal- ternativen selbst im System des NS-Unrechts: Nicht eines der hier genannten Urteile des wegen „besonderer Mil- de“ mittels einer Nichtigkeitsbeschwerde aufge- hoben oder in einer Revision kassiert. Im Ge- genteil: Es wurde sogar über das vorgesehene Wahrscheinlich ist es diese besondere Konstel- ass auch in der nachfa- schen Ära diese Verbrechen an den Lie- benden weder justiziell verhandelt, noch ge- sühnt und in den Dörfern lediglich hinter vorge- haltenen Hand geraunt, also nicht einmal offen ausgesprochen wurden: Die durch die Dorfg meinschaft getragene und gedeckte Täterschaft, die bis heute durch gemeinschaftliches B schweigen eher die Sol sucht (Keine der unzähligen Dorfchroniken des Landkreises, die in den letzten Jahrzehnten e schienen sind, widmet sich auch nur in ei eigenständigen Kapitel dem Schicksal der in der Landwirtschaft ausgebeuteten NS beiter/-innen) im Verbund mit den „ehrenwe ten“ Herrn der Lüneburger Justiz, die nach 1945 weiter in ihren Ämtern verbleiben durften ( sogar noch ergänzt durc vornehmlich der sowjetischen Besatzungszone, die an Lüneburger Gerichten ein kungsstätte erhielten) und Teil der ehrenwerten Gesellschaft blieben. Die einen solidarisierten sich eher mit der Dorfge Opfern (kein/e Dorfbewohner/ ses Lüneburg stellte jemals eine Str gegen einen der Täter ihren Berufsstand vor demokratischer Unbill. Auch hier gab es keinen Anstoß zu einer Stra verfolgung aus den eigenen Reihen. Die vereinzelten Versuche jener Frauen, das ihnen angetane Unrecht wenigstens als solches anerkennen zu lassen, d. chen zur Rechenschaft zu ziehen, wurden vom Justiz-Clan abgebügelt: Als Unrecht wurde i nen lediglich die Höhe kannt, in Einzelfällen konnte eine Tilgung im Strafregister erwirkt werden. Die Strafverfolgung als solche und der Prozess gegen sie blieb ihr Leben lang als empfundenes Schandmal best hen. Nicht ein Beteiligter, ob Richter, Staatsa walt, Dorfgendarm, Denunziant, Aufseher eines Kriegsgefangenenlagers, Nachbar oder Arbeit kollege wurde jemals für seine Taten im Z sammenhang mit der NS Frauen zur Verantwortung gezogen. Die Opfer blieben immer in der Minderheit ihre Erfahrungen niemals mehrheitsfähig. Die politische und ideologische Dominanz lag auch nach 1945 bei den Tätern, in der großen Politik, in der Kleinstadt Lüneburg und erst recht auf dem flachen Lande, in der Dorfgemeinschaft. Schließlich ist im hohen Maße belastend für sie, dass sie sich mit einem Polen a gab. Die Minderwertigkeit dieses Volk stammes, der sich gegenüber wehrlosen Volksdeutschen grausam und hinterhältig gezeigt hat, ist allgemein bekannt und eine deutsche Frau darf sich mit einem Polen nicht auf eine Stufe stellen...“ (aus einer Urteilsbegründung des Lüneburger Landgerichts) ausgesprochen wurden: Die durch die Dorfge- getragene und gedeckte Täterschaft, die bis heute durch gemeinschaftliches Be- schweigen eher die Solidarität mit den Tätern Keine der unzähligen Dorfchroniken des Landkreises, die in den letzten Jahrzehnten er- schienen sind, widmet sich auch nur in einem eigenständigen Kapitel dem Schicksal der in der Landwirtschaft ausgebeuteten NS- Zwangsar- ) im Verbund mit den „ehrenwer- ten“ Herrn der Lüneburger Justiz, die nach 1945 ren Ämtern verbleiben durften (jetzt sogar noch ergänzt durch belastete NS-Juristen vornehmlich der sowjetischen Besatzungszone, die an Lüneburger Gerichten eine neue Wir- ) und Teil der ehrenwerten Gesellschaft blieben. Die einen solidarisierten sich eher mit der Dorfgemeinschaft als mit den kein/e Dorfbewohner/-in des Landkrei- ses Lüneburg stellte jemals eine Strafanzeige gegen einen der Täter), die anderen deckten ihren Berufsstand vor demokratischer Unbill. Auch hier gab es keinen Anstoß zu einer Straf- verfolgung aus den eigenen Reihen. Mehr noch: lten Versuche jener Frauen, das ihnen angetane Unrecht wenigstens als solches anerkennen zu lassen, d. h. die Verantwortli- chen zur Rechenschaft zu ziehen, wurden vom Clan abgebügelt: Als Unrecht wurde ih- nen lediglich die Höhe des Strafmaßes zuer- kannt, in Einzelfällen konnte eine Tilgung im Strafregister erwirkt werden. Die Strafverfolgung als solche und der Prozess gegen sie blieb ihr Leben lang als empfundenes Schandmal beste- Nicht ein Beteiligter, ob Richter, Staatsan- , Dorfgendarm, Denunziant, Aufseher eines Kriegsgefangenenlagers, Nachbar oder Arbeits- kollege wurde jemals für seine Taten im Zu- sammenhang mit der NS-Verfolgung dieser Frauen zur Verantwortung gezogen. Die Opfer blieben immer in der Minderheit – ihr Leid und ihre Erfahrungen niemals mehrheitsfähig. Die politische und ideologische Dominanz lag auch nach 1945 bei den Tätern, in der großen Politik, in der Kleinstadt Lüneburg und erst recht auf dem flachen Lande, in der Dorfgemeinschaft. hen Maße belastend für sie, dass sie sich mit einem Polen ab- gab. Die Minderwertigkeit dieses Volks- stammes, der sich gegenüber wehrlosen Volksdeutschen grausam und hinterhältig gezeigt hat, ist allgemein bekannt und eine deutsche Frau darf sich mit einem len nicht auf eine Stufe stellen...“ (aus einer Urteilsbegründung des Lüneburger Landgerichts)

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