Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Für eine Liebe

Verfolgung nach § 4 der Wehrkraft-SchutzVO 12 Da diese allgemein gehaltenen Umgangsver- bots-Bestimmungen zu höchst unterschiedlichen Urteilen in vergleichbaren Fällen führte und auch in Einzelfällen die Urteile „zu milde“ ausfielen, stellte das Reichsjustizministerium Ende 1942/Anfang 1943 einen Kriterienkatalog auf mittels eines „Richterbriefes“ (neben der „Vor- und Nachschau“ und den „Wochenberich- ten“ waren es diese Richterbriefe, mit denen unmittelbar auf die Spruchpraxis Einfluss aus- geübt wurden). Hier wurden drei Hauptkatego- rien des verbotenen Umgangs (leichte bis mittle- re, schwere und sehr schwere Fälle) aufgestellt und diese anhand zahlreicher Fallbeispiele er- läutert: + Als straflose Kontakte wurden zunächst ge- ringfügige Aufmerksamkeiten und Vergünsti- gungen für den Kriegsgefangenen genannt, wie z. B. gelegentliches Wäschewaschen, allerdings lediglich in jenen Fällen, wenn dieser Vergünsti- gung eine materielle Leistung vorausging durch geleistete gute Arbeit des Kriegsgefangenen. + Als strafbar galten dagegen aus Mitleid oder gar Solidarität gegebene Geschenke, ohne dass eine Arbeitsleistung der Kriegsgefangenen vorausging, sowie bei Frauen ein „gelegentli- ches Zusammensein, gegenseitige Liebeserklä- rungen, gemeinsames Fotografieren lassen oder... Austausch von Zärtlichkeiten.“ Zu diesen leichteren bis mittleren Fällen wurden alle er- denklichen Kontakte gezählt, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen war. In solchen Fällen wurde eine Gefängnisstrafe als „in der Regel ausreichend“ angesehen. + Der Kern der schweren Fälle stellte ohne Ausnahme der Geschlechtsverkehr zwischen deutschen Frauen und Kriegsgefangenen dar: „Der Geschlechtsverkehr einer deutschen Frau mit einem Kriegsgefangenen ist wegen seiner besonderen Würdelosigkeit und Ehrvergessen- heit als Vorläufer von Flucht und Spionage der Gefangenen besonders schmachvoll und ge- fährlich und muss deshalb – sofern nicht be- sondere Milderungsgründe vorliegen – grund- sätzlich als schwerer Fall mit Zuchthaus be- straft werden.“ + Fluchthilfe (mit möglichen Sabotage- oder Spionageaktionen) begründete den schwersten Fall des Umgangs mit Kriegsgefangenen und hatte die höchsten Strafen zur Folge. (zit. nach: Mechler, Kriegsalltag ..., S. 233; siehe auch: RV d. RJM v. 14. l. 1943, in: H. Paulus, Das Son- dergericht Bayreuth 1942 - 1945, Hof, 2001 ) Im „Richterbrief“ des Reichsjustizministeriums Nr. 6 vom 1. März 1943 wurde die wesentliche Intention des § 4 Wehrkraft-SchutzVO (Verbote- ner Umgang mit Kriegsgefangenen) noch einmal zusammen gefasst: „Hauptzweck der Strafbestimmung ist die Verhü- tung und Bekämpfung einer Spionage-, Sabota- ge- und Fluchtgefahr der in Deutschland weilen- den Kriegsgefangenen. Daneben bezweckt das Gesetz die Ahndung der Ehr- und Würdelosig- keit deutscher Volksgenossen, die durch den Umgang mit Kriegsgefangenen – die unsere Feinde sind – sich an ihrem Volk und Vaterland vergehen.“ LA v. 7.6.1944: Kommentar, abgezeichnet mit F. A.: Dr. Friedrich Allerding, LA-Schriftleiter ab 1933, NSDAP-Mitglied, Leiter des Archivs des NSDAP-Gaus Ost-Hannover, ab 1941 Hauptschriftlei- ter des NSDAP-Wochenblattes „Niedersachsen-Stürmer“

Seitenübersicht