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Für eine Liebe

Verfolgung nach § 4 der Wehrkraft-SchutzVO 11 4. Verfolgung nach § 4 der Wehrkraft- SchutzVO Mit der Wehrkraft-Schutzverordnung („Verord- nung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes“), die am 25. November 1939 vom „Ministerrat für die Reichsverteidigung“ erlassen wurde, wurde der faschistischen Justiz ein Instrumentarium in die Hand gegeben, um sämtliche Verhaltens- weisen zu bestrafen, die im weitesten Sinne direkt oder indirekt geeignet waren, im Innern die reibungslose Unterstützung des Krieges zu behindern. Auf der Grundlage dieser Wehrkraft- SchutzVO etwa (§ 2: Störung eines wichtigen Betriebes) wurden vom Lüneburger Landgericht am 9.10.1944 die niederländische Arbeiterin Jacoba M. und die Lüneburger Frauen Gertrud H. und Anna W. zu Gefängnisstrafen von 6, 4 bzw. 3 Monaten bestraft, weil sie auf ihrer Ar- beitsstelle, der Knäckebrot-Fabrik in der Gose- burg, zeitweise ihre Maschinen manipulierten, um sich eine kleine Arbeitspause zu verschaffen. Das Gericht unter Vorsitz von Landgerichtsdirek- tor Tetzner stellte fest, dass die drei Frauen „... das ordnungsgemäße Arbeiten eines für die Reichsverteidigung wichtigen Betriebes dadurch gestört haben, dass sie eine dem Betrieb die- nende Sache, nämlich die Maschine teilweise außer Betrieb setzten... Obwohl alle drei Angek- lagten unvorbestraft sind, muss die Strafe doch streng sein, weil das Arbeiten wehrwichtiger Betriebe unbedingt sichergestellt und durch die Strafe auch eine wirksame Abschreckung erzielt werden muss.“(9) Die Wehrkraft-SchutzVO bestand neben dem genannten Paragraphen 2 aus den weiteren Straftatbestandsmerkmalen „Wehrmittelbeschä- digung“, „Teilnahme an einer wehrfeindlichen Verbindung“, „Gefährdung der Wehrmacht be- freundeter Staaten“ und (in § 4) „Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen“, der folgenden Wortlaut hatte: „1. Wer vorsätzlich gegen zur Regelung des Umgangs mit Kriegsgefangenen erlassene Vor- schriften verstößt oder sonst mit einem Kriegs- gefangenen in einer Weise Umgang pflegt, die das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. 2. Bei fahrlässigem Verstoß gegen die zur Re- gelung des Umgangs mit Kriegsgefangenen erlassenen Vorschriften ist die Strafe Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reich- smark.“ Komplementiert wurde dieser § 4 der Wehrkraft- SchutzVO durch den Reichinnenminister am 11.5.1940 mit der „Verordnung über den Um- gang mit Kriegsgefangenen“, wonach „... jeder- mann jeglicher Umgang mit Kriegsgefangenen und jede Beziehung zu ihnen untersagt“ ist, es sei denn, „... ein Umgang mit Kriegsgefangenen (ist) durch die Ausübung einer Dienst- oder Be- rufspflicht oder durch ein Arbeitsverhältnis der Kriegsgefangenen zwangsläufig bedingt.“(10) Begründet wurde dieses umfassende Kontakt- verbot in erster Linie mit einer angeblichen Spionage- und Sabotagegefahr, wie etwa dem Versenden von Briefen der Kriegsgefangenen durch Deutsche an der Zensur vorbei. LA v.10.5.1941

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