Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Für eine Liebe

c) Nebenstrafen/Strafminderungsgründe Bei der Anwendung von Nebenstrafen ( nung der Ehrenrechte, Auferlegung der Gericht kosten, Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ist in der Spruchpraxis des Lüneburger Landg richts keine generelle Linie zu erkennen außer der Tatsache, dass von der Verhängung dieser Nebenstrafen im zunehmenden Kriegsverlauf deutlich stärker Gebrauch gemacht wurde. Deutl che Unterschiede in der Spruchpraxis sind fes stellbar, wenn die Nationalität der Liebhaber und die politischen Familienverhältnissen betrachtet werden. Bei „schweren Fällen“ wurden zwar überwiegend die Ehrenrechte aberkannt, aber in einigen Fällen auch darauf verzichtet bei gutem Führungszeugnis, „Unbescholtenheit“ und „Une fahrenheit“. Allerdings galt dieser Verzicht auf Nebenstrafen lediglich bei den Liebesbeziehu gen zu Kriegsgefangenen/ Zivilarbeitern aus dem westlichen Ausland. Wenn es sich bei dem Lie haber um einen sowjetischen oder polnischen Mann handelte, wurde den Frauen überwiegend eine „Ehrlosigkeit der Gesinnung“ attestiert und ihnen die Ehrenrechte aberkannt Ausnahme: Bei Thea B. aus Tellmer, die beim Bauern Peter Maack tätig war und die von ihrem Arbeitskollegen Albert Jaschke beim Wachmann Paul Anker (1. Komp. LSBat. 681 Lü wegen intimer Beziehungen mit dem russischen Kriegsgefangenen Serkiz C. angeschwärzt und am 22.11.1944 verurteilt wurde, verzichtete das Gericht auf die Anwendung sämtlicher Nebenstr fen. Thea B., habe ihre Straftat gestanden und, so die Richter, stamme aus einem nationalsozialist schen Elternhaus, sei unbescholten und u ren. (31) Selbst vor dem Jugendgericht aber war es kaum möglich, dass die genannte „Unerfahrenheit“ als Strafmilderungsgrund anerkannt wurde, wenn der Freund aus der Sowjetunion stammte und Höhe der Urteile/Begründungen 23 Nebenstrafen/Strafminderungsgründe Nebenstrafen (Aberken- nung der Ehrenrechte, Auferlegung der Gerichts- chnung der Untersuchungshaft) ist in der Spruchpraxis des Lüneburger Landge- richts keine generelle Linie zu erkennen außer der Tatsache, dass von der Verhängung dieser strafen im zunehmenden Kriegsverlauf deutlich stärker Gebrauch gemacht wurde. Deutli- che Unterschiede in der Spruchpraxis sind fest- stellbar, wenn die Nationalität der Liebhaber und die politischen Familienverhältnissen betrachtet en“ wurden zwar überwiegend die Ehrenrechte aberkannt, aber in einigen Fällen auch darauf verzichtet bei gutem Führungszeugnis, „Unbescholtenheit“ und „Uner- fahrenheit“. Allerdings galt dieser Verzicht auf Nebenstrafen lediglich bei den Liebesbeziehun- Zivilarbeitern aus dem westlichen Ausland. Wenn es sich bei dem Lieb- haber um einen sowjetischen oder polnischen Mann handelte, wurde den Frauen überwiegend nung“ attestiert und Ehrenrechte aberkannt – mit einer Ausnahme: Bei Thea B. aus Tellmer, die beim Bauern Peter Maack tätig war und die von ihrem chke beim Wachmann 1. Komp. LSBat. 681 Lüneburg) wegen intimer Beziehungen mit dem russischen iz C. angeschwärzt und am 22.11.1944 verurteilt wurde, verzichtete das Gericht auf die Anwendung sämtlicher Nebenstra- fen. Thea B., habe ihre Straftat gestanden und, so die Richter, stamme aus einem nationalsozialisti- schen Elternhaus, sei unbescholten und unerfah- Selbst vor dem Jugendgericht aber war es kaum möglich, dass die genannte „Unerfahrenheit“ als Strafmilderungsgrund anerkannt wurde, wenn der Freund aus der Sowjetunion stammte und kein nationalsozialistisches Elternhaus nachg wiesen werden konnte, was die 16 S. aus Kussebode/Dannenberg zu spüren bekam. Zwar stritt sie eine Kenntnis des SchutzVO (verbotener Umgang mit Kriegsgefa genen) ab, aber das Gericht argumentiert noch zu ihren Ungunsten: sich seinerzeit zweifellos darüber im klaren g wesen, dass ihr ... Verhalten verboten war. Dies folgert das Gericht vor allem daraus, dass die Angeklagte mit der Landwirtschaftsgehilfin Wa da C. befreundet war... Wanda C. ist aber se nerzeit durch ihren Arbeitgeber ausdrücklich e mahnt worden, den Umgang mit Kriegsgefang nen zu unterlassen und es ist als sicher anzus hen, dass sie dies der ihr befreundeten Ange lagten auch erzählt hat.“ Auch zu einem Verzicht auf die Auferlegung der Kost nach § 38 RJGG, wie in anderen Jugend richtsprozessen (z. B. gegen die 19 sabeth W. am 4.1.1945 und gegen die Elsa S. am 28.2.1945) geschehen, wollte sich Kammer nicht durchringen: „ aus erzieherischen Gründen angebracht, der Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzue legen.“ Bei den Freunden von Elisabeth W. und Elsa S. handelte es sich um Kriegsgefangene aus Frankreich, der Freund von Rosa S. jedoch war Kriegsgefangener aus der kein nationalsozialistisches Elternhaus nachge- wiesen werden konnte, was die 16-jährige Rosa S. aus Kussebode/Dannenberg zu spüren bekam. stritt sie eine Kenntnis des § 4 Wehrkraft- ner Umgang mit Kriegsgefan- ) ab, aber das Gericht argumentierte den- noch zu ihren Ungunsten: „Die Angeklagte ist sich seinerzeit zweifellos darüber im klaren ge- wesen, dass ihr ... Verhalten verboten war. Dies folgert das Gericht vor allem daraus, dass die Angeklagte mit der Landwirtschaftsgehilfin Wan- da C. befreundet war... Wanda C. ist aber sei- rzeit durch ihren Arbeitgeber ausdrücklich er- mahnt worden, den Umgang mit Kriegsgefange- nen zu unterlassen und es ist als sicher anzuse- hen, dass sie dies der ihr befreundeten Angek- lagten auch erzählt hat.“ Auch zu einem Verzicht auf die Auferlegung der Kosten des Verfahrens nach § 38 RJGG, wie in anderen Jugendge- z. B. gegen die 19-jährige Eli- sabeth W. am 4.1.1945 und gegen die 17-jährige ) geschehen, wollte sich die Kammer nicht durchringen: „Vielmehr scheint es erzieherischen Gründen angebracht, der Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuer- legen.“ Bei den Freunden von Elisabeth W. und Elsa S. handelte es sich um Kriegsgefangene reund von Rosa S. jedoch Kriegsgefangener aus der Sowjetunion. (32)

Seitenübersicht