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Für eine Liebe

Höhe der Urteile/Begründungen 20 habe ich mich verpflichtet, für das Kind von sei- ner Geburt ab bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres ... zu bezahlen ...“ Obwohl es sich bei dem Status von D. um einen Zivilarbeiter handelte, also kein schwerer Fall von verbotenem Umgang vorlag, erhielt Emma B. eine Zuchthausstrafe von einem Jahr, musste die Kosten des Verfahrens tragen und ihr wurde auch nicht die Untersuchungshaft auf die Haft- zeit angerechnet. +++ Ganz anders erging es Annemarie Sch., die bei der Baufirma Weyß und Freitag in Alt Garge beschäftigt war. Sie befreundete sich mit dem ebenfalls bei dieser Firma tätigen französischen Zivilarbeiter (ehemaliger Kriegsgefangener) Ja- ques K. und wurde schwanger. Bei ihr sah das Gericht am 8.11.1944 von einer Verurteilung wegen eines schweren Falls im Sinne des § 4 der Wehrkraft-SchutzVO ab und sprach eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten lediglich des- halb aus, weil sie „auch zur Abschreckung ande- rer von derartigen Straftaten bestraft werden (musste).“ Den Hintergrund dieses verhältnis- mäßig sehr milden Strafmaßes bildet in diesem Fall die nationalsozialistische Einstellung des Liebhabers. Dieser habe nämlich, wie das Ge- richt in seiner Urteilsbegründung herausstellte, nicht nur tatkräftige Hilfe geleistet nach dem „Terrorangriff auf Hamburg“: „Gegen die Persön- lichkeit des K. sind nicht nur keine Bedenken zu erheben, sondern er ist auch bereit, für das Deutschtum einzutreten, indem er sich bei der SS als Freiwilliger gemeldet hat ...“ (25) +++ Zu einer Zuchthausstrafe von über einem Jahr und der Aberkennung der Ehrenrechte wurde Frau Hermine Sch. aus Baseland am 12.7.1944 vom Lüneburger Landgericht verur- teilt. Zwar war der Freund der Hermine Sch. auch – wie in vergleichbaren Fällen - ein franzö- sischer Kriegsgefangener, jedoch ging aus die- ser Beziehung ein Kind hervor, was die Lüne- burger Richter zu einem verschärften Strafmaß trieb. Hermine Sch. arbeitete auf dem Hof ihrer Eltern. Ihr Bruder wurde eingezogen. Neben Vater, Mutter und Hermine selbst arbeiteten auf dem Hof ein polnischer Zwangsarbeiter und der fran- zösische Kriegsgefangene Raymond L. Zwischen dem Franzosen und Hermine kam es im Laufe der Zeit zum Austausch von Zärtlich- keiten und zum Liebesverhältnis. Am 25.11.43 wurde der Hermine ein Kind geboren. Die Lüneburger Richter sahen in den „Taten“ der Hermine nicht nur einen schweren Verstoß ge- gen die Bestimmungen des verbotenen Um- gangs mit Kriegsgefangenen wegen einer gro- ben Verletzung des gesunden Volksempfindens. Darüber hinaus, so die Urteilsbegründung, habe sie „... gegen die selbstverständliche Pflicht ei- ner deutschen Frau, von den Angehörigen frem- der Völker, die gegen uns im Kriege gestanden haben, den nötigen Abstand zu wahren, und damit gegen die Frauenehre gröblich versto- ßen ... Wegen der von der Angeklagten bewie- senen ehrlosen Gesinnung waren ihr die Ehren- rechte auf die Dauer von zwei Jahren abzuer- kennen.“ Am 12.7.1944 wurde Hermine Sch. in das Frauenzuchthaus Anrath eingeliefert und sollte dort bis 25.8.1945 inhaftiert bleiben. Zwar wurde auch sie im Mai 1945 vom deut- schen Faschismus befreit und konnte das Zuch- thaus verlassen, aber der lange Arm der faschis- tischen Justiz erreichte sie noch im Jahre 1946 in Form einer Kostenhauptforderung: Ihr wurde auferlegt, sämtliche Kosten des Verfahrens und für ihre Untersuchungs- und Zuchthaushaft zu bezahlen. Stellt dieses Ansinnen an sich bereits die Anerkennung und Fortführung der faschisti- schen Gesetzgebung dar, so verlangte die Jus- tizbehörde von Hermine Sch. darüber hinaus auch noch die Zahlung von Haftkosten für jenen Zeitraum, den sie dank ihrer Befreiung nicht mehr im Zuchthaus verbringen musste. Hermine

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