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Für eine Liebe

Die Entdeckung der Liebesbeziehungen 31 27.3.57: In einem Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Kiel (ihrem späteren Wohnsitz) wurde Anna B. auf ihren Antrag hin mitgeteilt, dass die gegen sie erkannte Strafe im Strafregister getilgt wurde. Nicht aufgehoben wurde die Rechtsgültigkeit des Verfahrens und des Prozesses selbst. +++ Häufig war es auch dem Zufall geschuldet, wenn ein Liebesverhältnis öffentlich wurde, wie eine Strafanzeige des Dannenberger Landrates vom 7.11.1944 gegen Klara R. zeigt: „Am 18.10.44 wurde von dem Wachposten des Arbeitskommandos Malsleben mitgeteilt, dass einem serbischen Kriegsgefangenen, beschäftigt bei Bauer Niebel in Malsleben, verschiedene Gegenstände entwendet wurden. Im Laufe der angestellten Ermittlungen, die betr. des Diebs- tahls ohne Erfolg blieben, konnte einwandfrei festgestellt werden, dass der ebenfalls bei Niebel beschäftigte serbische Kriegsgefangene Reiza L. ... mit der bei Niebel untergebrachten ... Klara R. ein Verhältnis unterhielt.“ +++ Während sich in den allermeisten Fällen zwischen den deutschen Frauen und den Zivilar- beitern/Kriegsgefangenen eine einvernehmliche Liebesbeziehung entwickelte und diese in gehei- mer Form gelebt wurde, dokumentieren die Akten aber auch einen Fall von Vergewaltigung. Diese Straftat des Kriegsgefangenen wurde allerdings nicht mit Konzentrationslager- oder mit Zuch- thaushaft bestraft, sondern lediglich mit einer Gefängnisstrafe: Am 6.11.1944 gab Frau Klara R. aus Malsleben vor der Polizei in Bergen an, vom Kriegsgefange- nen Rajca S. vergewaltigt worden zu sein. Es ist zwar ist nicht mehr nachvollziehbar, welche Kon- sequenzen diese Straftat des Rajca S. für Frau R. hatte, aber fest steht, dass sie zwei Wochen nach dieser Aussage festgenommen und in das Ge- richtsgefängnis Lüneburg eingeliefert wurde. Nach weiteren Vernehmungen durch die Gestapo beantragte diese einen Haftbefehl bei der Staats- anwaltschaft am 30.11.1944: „Sollte Haftbefehl nicht erlassen werden, wird um Rücküberstellung der R., die im Gerichtsgefängnis Lüneburg einsitzt, gebeten.“ Die genannte „Rücküberstellung“ be- deutete jeweils eine sofortige „Inschutzhaftnah- me“ durch die Gestapo für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft keine Haftgründe geltend machen kann und schloss somit eine Freilassung der Vernommenen aus. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass entweder eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft gegen Klara R. vorbereitet wurde, es aber nicht mehr zum Prozess kam, oder aber sie in Gestapo-Haft bleiben musste. Zwar kann das weitere Schicksal der Frau R. nicht mehr rekonstruiert werden, dafür aber ist das Feldkriegsgerichtsurteil gegen den Kriegsge- fangenen Rajca S. überliefert, ein Dokument der faschistisch- sexistischen Willkür: Die Wehrmachtskommandantur Hannover unter Vorsitz von Oberstabsrichter Kemnade und unter Beisitz von Hauptmann Knoche und Unteroffizier Blanke (beide: Lds.Schtz.Ers.-Batl. 11) urteilten am 1.3.1945 nach der Anklageerhebung von Heeresjustizoberinspektor Hüllenhagen, nachdem eine weitere, eine versuchte Vergewaltigung des Rajca S. an eine Frau S. bekannt wurde, nicht wegen der Vergewaltigung bzw. versuchten Ver- gewaltigung, sondern lediglich wegen „erschwer- ten Ungehorsams in zwei Fällen“ zu einer Ge- fängnisstrafe. Eine Verurteilung wegen Körperver- letzung und Bedrohung wurde verworfen. Was die Frauen S. und R. als gewalttätiges Vorgehen des Angeklagten geschildert hatten (Schläge, Miss- handlung, Bedrohung mit Messer), erschien in der Urteilsbegründung als „spaßige Absicht“ des Angeklagten: „Bezüglich des Strafmaßes ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ein Mann südlichen Tempe- raments ist und dass ihm offenbar die Beherr- schung schwer fällt. Des weiteren ist von erhebli- cher Bedeutung, dass der Angeklagte korrespon- denzmäßig darlegen konnte, dass zwei seiner Brüder auf deutscher Seite kämpfen. Dieses ist auch um deswillen glaubhaft, weil der Angeklagte ein größerer Besitzer in Serbien ist, der von Parti- sanen stark bedrängt wird. Sein Haus ist von Partisanen vernichtet. Von seinen Brüdern ist der eine Hauptmann und der andere Leutnant. Mit Rücksicht hierauf glaubt das Gericht von einer Zuchthausstrafe absehen zu können ...“ „...Im Verlaufe der Unterredung küsste er sie mehrmals und fasste wieder an ihr Geschlechtsteil. Als er nun den Wunsch äußerte, mit ihr ge- schlechtlich zu verkehren, erklärte sie sich damit einverstanden. Es kam zu einer Vereinigung ihrer Ge- schlechtsteile und zum Samener- guss bei dem Polen. Der Samener- guss gelangte jedoch nicht in die Scheide der Angeklagten H., weil sie ihn in ihrer Wäsche auffing...“ (aus einer Urteilsbegründung des Lüneburger Landgerichts)

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