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Für eine Liebe

NS-Strafverfolgungsinstanzen 9 Eugenius Lesniewski wurde nach einem halben Jahr Haft am 9. April 1942 „entlassen, von der Gestapo abgeholt...“ Entweder wurden „die ent- lassenen“ Häftlinge durch die Gestapo in ein KZ eingeliefert oder es erfolgte in kürzester Zeit die Exekution. Dieses Schicksal ereilte auch Les- niewski. Noch am gleichen Tag wurde er zum „Tatort“, auf den Hof seines ehemaligen Arbeit- gebers B. in Jarlingen, gebracht und in einem nahe gelegenen Buchenwäldchen an einem Baum erhängt. Einige hundert polnische Zwangsarbeiter, die bei der Eibia und Wolff & Co. in Bomlitz arbeiteten, mussten der Exekuti- on beiwohnen. Else Meyerhoff wurde nach fast dreieinhalbjähriger Haft, im Februar 1945 aus dem KZ Ravensbrück entlassen und kehrte zu ihren Großeltern nach Jarlingen zurück. Aber die Dorfgemeinschaft hielt zusammen, sie erfuhr nie, wer sie denunziert hatte.“ Im justiziellen Verfahren bei Verfolgungen nach § 4 der WehrkraftSchutzVO hatten zunächst die Staatsanwaltschaften bei den Amts- und Land- gerichten alle Fälle im Zusammenhang mit „ver- botenem Umgang“ dem Sondergericht zu mel- den, welches darauf hin entschied, die weiteren Ermittlungen, die Prozessvorbereitung und - durchführung an sich zu ziehen oder aber bei den betreffenden Gerichten zu belassen. Das Sondergericht entschied also nach eigenem Interesse, welche Fälle es selbst behandelte. Die Frage, welche Gesichtspunkte maßgeblich waren, ob eine Frau vor dem Sondergericht Hannover oder dem Lüneburger Landgericht angeklagt wird, lässt sich nicht eindeutig beant- worten, weil interne Dokumente/Protokolle von Dienstbesprechungen o. ä. nicht mehr vorhan- den sind. Sicherlich spielten hierbei aber auch politische Fragen, Aspekte der Konkur- renz, der persönlichen Eitelkeiten der Beamten der Staatsanwaltschaften und der Gerichte eine Rolle. Darüber hinaus darf aber begründet angenom- men werden, dass die eindeutigen Fälle an das Landgericht gingen, während sich das Sonder- gericht Fälle zuordnete, die nur dort in der Son- dergerichtsbarkeit unter Ausschaltung der „nor- malen“ Justiz ganz sicher zu einer scharfen Strafe führen würden. Eine Anfrage der Gene- ralstaatsanwaltschaft Celle vom Mai 1941 an die Staatsanwaltschaft Lüneburg jedenfalls, wes- halb diese davon abgesehen habe, einen be- stimmten Fall an die Anklagebehörde beim Son- dergericht abzugeben, beantwortete der Lüne- burger Oberstaatsanwalt Kumm recht eindeutig: „Die Anklage ... ist vor der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg erhoben worden, weil mit einer ausreichenden Bestrafung der Ange- schuldigten durch die Strafkammer gerechnet werden konnte ...“(5). Hier war es auch nicht das Strafmaß in diesem Fall, welches kritisiert wor- den und welches angefochten worden wäre (die Möglichkeiten dazu waren für die General- staatsanwalt Celle gegeben), sondern gerügt wurde die Kompetenzverlagerung (und Nich- teinhaltung des Dienstweges), die in diesem Fall eigenmächtig von der Staatsanwalt Lüneburg vorgenommen wurde. Auffällig ist aber, dass das Sondergericht stärker als die Land- und Amtsgerichte sich mit Fällen beschäftigte, bei denen es zum Geschlechtsver- kehr gekommen war, obwohl im Juni 1942 der Oberstaatsanwalt beim Sondergericht mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass für die Aburtei- lung der schweren Fälle nicht automatisch das

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