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Für eine Liebe

Sch. beglich zunächst die Kostenhauptforderung in Höhe von 840,55 RM am 21.1.1946 und legte dann aber doch am 7.2. 1946 Widerspruch ein. Mit Schreiben v. 12.2.1946 wurde ihr als Antwort auf ihren Widerspruch vom Lüneburger Staat anwalt Rubitzsch mitgeteilt: „Sie sind wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen bestraft worden. Der noch nicht verbüßte Teil der Strafe ist gemäß § ... v. 13.11.45 erlassen, so dass Sie also die Reststrafe nicht mehr zu verbüßen brauchen. Ein Anspruch auf Rücker tattung der gezahlten Verfahrens- ten besteht für Sie nicht.“ (26) Schon hier wurde ein juristisches Konstrukt praktiziert, welches in späteren Jahrzehnten beibehalten und auf andere Opfergrup Wehrdienstverweigerer) übertragen wurde: Nicht das Verfahren und das Urteil wurde recht deklariert, sondern lediglich die „besond re Härte“ für die Opfer (besonders lange Haf strafen, etc.). Jede andere Verfahrensweise nämlich hätte zur Folge gehabt, dass gegen sämtliche beteiligte Richter und Staatsanwälte hätte ermittelt werden müssen, was die bunde deutsche Justiz und Politik zu verhindern wusste. Hermine Sch. blieb wie ihre Leidensgenossi nen Zeit ihres Lebens eine Verbrecherin. +++ Dass die Lüneburger Justiz gleich mehrfach über das faschistische Recht hinaus urteilte, bekam die Erbstorferin Erna J. zu spüren. Sie wurde zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, o wohl die Voraussetzungen für dieses ho Strafmaß aus mehreren Gründen nicht vorlagen: 1. Da ihr ein Geschlechtsverkehr mit einem Kriegsgefangenen nicht nachgewiesen werden konnte, hätte sie lediglich mit einer Gefängni strafe bedacht werden dürfen (Richterbrief des RJM, s. S. 12). Höhe der Urteile/Begründungen 21 Sch. beglich zunächst die Kostenhauptforderung in Höhe von 840,55 RM am 21.1.1946 und legte Widerspruch ein. e ihr als Antwort auf ihren Widerspruch vom Lüneburger Staats- Sie sind wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen bestraft worden. Der noch nicht verbüßte Teil v. 13.11.45 erlassen, o die Reststrafe nicht mehr zu verbüßen brauchen. Ein Anspruch auf Rückers- und Haftkos- Schon hier wurde ein juristisches Konstrukt praktiziert, welches in späteren Jahrzehnten d auf andere Opfergruppen (z. B. ) übertragen wurde: Nicht das Verfahren und das Urteil wurden als Un- recht deklariert, sondern lediglich die „besonde- sonders lange Haft- Verfahrensweise nämlich hätte zur Folge gehabt, dass gegen sämtliche beteiligte Richter und Staatsanwälte hätte ermittelt werden müssen, was die bundes- deutsche Justiz und Politik zu verhindern wusste. Hermine Sch. blieb wie ihre Leidensgenossin- res Lebens eine Verbrecherin. Dass die Lüneburger Justiz gleich mehrfach über das faschistische Recht hinaus urteilte, bekam die Erbstorferin Erna J. zu spüren. Sie wurde zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, ob- wohl die Voraussetzungen für dieses hohe Strafmaß aus mehreren Gründen nicht vorlagen: 1. Da ihr ein Geschlechtsverkehr mit einem Kriegsgefangenen nicht nachgewiesen werden konnte, hätte sie lediglich mit einer Gefängnis- (Richterbrief des 2. Da sie ein Liebesverhältnis zu einem Mann unterhielt, der aus der Kriegsgefangenschaft entlassen/beurlaubt war, durfte sie auch aus diesem Grunde nicht zu einer Zuch verurteilt werden (Schreiben der GStA Celle, s. S. 25). Dennoch urteilten die Landgerichts am 6.12.1944: „Die Angeklagte hat in ihre Wohnung abends einen französischen beurlaubten Kriegsgefa genen eingelassen, sich in seiner Gegenwart entkleidet, ins Bett gelegt und mit ihm Zärtlic keiten ausgetauscht. Sie wir verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Ehrenrechte werden ihr für die Dauer von 2 Ja ren aberkannt. ... Die Kosten des Verfahrens werden der Angeklagten auferlegt.“ Aus der Urteilsbegrün gesteht, dass sie, nachdem sie sich mit dem Kriegsgefangenen unterhalten hatte, in dessen Gegenwart sich entkleidet und sich zu Bett g legt habe. Der französische Kriegsgefangene habe sich auf ihre Bettkante gesetzt und sie hätten sich im Dunkeln weiter unterhalten, wobei der Kriegsgefangene ihre Hände gestreichelt hätte. Dieser selbst hat in seiner Vernehmung vor der Staatspolizei angegeben, dass es zu Zärtlichkeiten gekommen sei. Er, wie auch die Angeklagte, bestreiten jedoch einen G schlechtsverkehr. Wenn auch ein solcher nicht nachgewiesen ist, so hat sich doch die Ange lagte nach der genannten Strafordnung in einem schweren Fall vergangen. Die Intimität, zu der es zwischen beiden gekommen ist, ist mit der Würde einer deutschen Frau fast ebenso zu verurteilen, wie ein bereits vo lendeter Geschlechtsverkehr Der Grund für die Überschreitung selbst der faschistischen Strafnormen in diesem Fall ist sicherlich in der selbstbestimmten Haltung der Erna J. zu sehen, die das Gericht in seiner U teilsbegründung in folgende Worte fasst: sonders belastend für die Angeklagte ist ferner, dass sie ihrem Mann, der im Felde ist, gröblichst hintergangen hat, und zwar in derselben von ihr gemieteten Wohnung, in welcher sie auch m ihrem Ehemann ehelichen Verkehr +++ Besonders hohe Strafen sprach das Lan gericht aus, wenn es sich bei dem „Liebes ter“ um einen Kriegsgefangenen aus dem Osten handelte. Die unverhohlen politische Strafinte tion der Richter bekam die „ beth C. aus Dangenstorf bei ihrem Prozess am 31.1.1944 zu spüren: e ein Liebesverhältnis zu einem Mann unterhielt, der aus der Kriegsgefangenschaft entlassen/beurlaubt war, durfte sie auch aus diesem Grunde nicht zu einer Zuchthausstrafe reiben der GStA Celle, s. Dennoch urteilten die Richter des Lüneburger Landgerichts am 6.12.1944: Die Angeklagte hat in ihre Wohnung abends einen französischen beurlaubten Kriegsgefan- genen eingelassen, sich in seiner Gegenwart entkleidet, ins Bett gelegt und mit ihm Zärtlich- keiten ausgetauscht. Sie wird deshalb wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Ehrenrechte werden ihr für die Dauer von 2 Jah- Die Kosten des Verfahrens werden der Angeklagten auferlegt.“ Aus der Urteilsbegründung: „Die Angeklagte gesteht, dass sie, nachdem sie sich mit dem Kriegsgefangenen unterhalten hatte, in dessen Gegenwart sich entkleidet und sich zu Bett ge- legt habe. Der französische Kriegsgefangene habe sich auf ihre Bettkante gesetzt und sie h im Dunkeln weiter unterhalten, wobei der Kriegsgefangene ihre Hände gestreichelt hätte. Dieser selbst hat in seiner Vernehmung vor der Staatspolizei angegeben, dass es zu Zärtlichkeiten gekommen sei. Er, wie auch die Angeklagte, bestreiten jedoch einen Ge- schlechtsverkehr. Wenn auch ein solcher nicht nachgewiesen ist, so hat sich doch die Angek- lagte nach der genannten Strafordnung in einem schweren Fall vergangen. Die Intimität, zu der es zwischen beiden gekommen ist, ist mit der Würde einer deutschen Frau unvereinbar und fast ebenso zu verurteilen, wie ein bereits vol- lendeter Geschlechtsverkehr ...“ Der Grund für die Überschreitung selbst der faschistischen Strafnormen in diesem Fall ist sicherlich in der selbstbestimmten Haltung der das Gericht in seiner Ur- dung in folgende Worte fasst:„ Be- sonders belastend für die Angeklagte ist ferner, dass sie ihrem Mann, der im Felde ist, gröblichst hintergangen hat, und zwar in derselben von ihr gemieteten Wohnung, in welcher sie auch mit ihrem Ehemann ehelichen Verkehr hatte.“ (27) +++ Besonders hohe Strafen sprach das Land- gericht aus, wenn es sich bei dem „Liebes- Tä- ter“ um einen Kriegsgefangenen aus dem Osten handelte. Die unverhohlen politische Strafinten- tion der Richter bekam die „Haustochter“ Elisa- beth C. aus Dangenstorf bei ihrem Prozess am

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