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Für eine Liebe

Höhe der Urteile/Begründungen 19 sie den beiden das Tanzen nach der Radiomu- sik gestattet hatte. „Das Radiogerät der N., Mar- ke Mende, wurde polizeilich sichergestellt und befindet sich bei dem Bürgermeister Jahnke in Naulitz in Verwahrung.“ Zwei Tage später bereits wurde Gertrud B. von der Gestapo im Lüneburger Gerichtsgefängnis verhört und am 3.10.1944 zu 10 Monaten Ge- fängnis verurteilt. Jean L., der nach dieser „Tat“ seinen Status des Zivilarbeiters verlor und wieder zum Kriegsgefangenen „degradiert“ wur- de, erhielt in einer Kriegsgerichtsverhandlung am 7.12.1944 in Hildesheim für dieselbe „Straf- tat“ eine Gefängnisstrafe von – im Verhältnis zum Strafmaß von Gertrud B. „lediglich“ - 3 Mo- naten. Für die Lüneburger Staatsanwaltschaft war da- mit dieser Fall aber keineswegs abgeschlossen. Sie wollte ebenfalls Martha N. abgeurteilt wissen und wandte sich deshalb am 3.11.1944 an die Gestapo: „Außerdem hat die Beschuldigte ge- duldet, dass der genannte Kriegsgefangene in ihrer Stube französischen Sender gehört hat (angeblich zwar nur Musik) ... mit der Anfrage, ob gegen die Beschuldigte M.N. Strafantrag wegen Beihilfe zum Anhören feindlicher Sender gestellt wird.“ Am 8.11.1945 stellte die Lünebur- ger Gestapo den nachgefragten Strafantrag, dieser Fall ging an das Sondergericht Hannover und am 23.1.1945 bestätigte die Gestapo nach- drücklich noch einmal die Aufrechterhaltung dieses Strafantrages. Die Oberstaatsanwalt- schaft des Sondergerichts jedoch konnte in der Überlassung eines Radios keine strafbare Hand- lung sehen und stellte zu § 1 RundfunkVO das Verfahren ein (Aktenzeichen: JS Js. 1422/44): „Die Beschuldigte N. hat es zugelassen, dass der Kriegsgefangene das Radio anstellte und mit ihrer Angestellten B. nach Radiomusik tanzte. Es ist nicht festzustellen, dass sie hierbei damit rechnete, dass die B. oder der Kriegsgefangene auch Musik von Auslandssendern einstellte. Beihilfe zu einem Verbrechen gegen § 1 der Rundfunkverordnung ist daher nicht sicher ge- nug nachzuweisen.“(22) Die Lüneburger Richter schöpften die Vorgaben des Reichsjustizministeriums zur Bestrafung des verbotenen Umgangs nicht nur extensiv aus, sondern urteilten auch über das empfohlene Strafmaß hinaus, wenn es um die Verurteilung von Frauen ging, die ein Liebesverhältnis mit französischen Zivilarbeitern (in den Zivilarbeiter- status überführte ehemalige Kriegsgefangene) unterhielten. Das Reichsjustizministerium näm- lich gab bereits im Sommer 1943 die Anweisung, dass in solchen Fällen „... in Abweichung von den Richtlinien ... von der Annahme eines schweren Falles abgesehen wird ... “,(23) wie die Generalstaatsanwaltschaft Celle am 11.8. 1943 mitteilte. Dennoch urteilten die Richter des Lüneburger Landgerichts weiterhin auch solche Straftatbestände als „schweren Fall“ mit einer Zuchthausstrafe: +++ Als ganz normale Liebe kann die Zuneigung und Aufrichtigkeit bezeichnet werden, die sich zwischen Emma B. aus Wieren und dem franzö- sischen Zivilarbeiter Louis D., der als Maler beim Tischermeister H. im selben Ort arbeitete, ent- wickelte und über die Emma B. am 14.6.1944 in der Dienststelle II a der Gestapo Lüneburg dem Kriminal-Sekretär Kleinow in einem Verhör be- richten musste:„ Den französischen Kriegsge- fangenen, jetzt beurlaubter Zivilarbeiter, lernte ich in Wieren kennen. Das Kriegsgefangenen- Lager war unmittelbar in der Nähe, wo ich in Wieren wohnte. Im Laufe der Zeit haben wir dann öfter zusammen gesprochen. D. war mir sympathisch und wir sind dadurch näher zu- sammen gekommen. In der Folgezeit haben wir uns des öfteren Sonntags getroffen und sind spazieren gegangen ... Im August 1943 erzählte ich dann dem D., dass ich schwanger sei. D. war nicht sehr darüber erschüttert. Er versprach mir, für das zu erwartende Kind zu sorgen und mich nach dem Kriege zu heiraten. Auf dem Amtsgericht in Uelzen hat D. dann die Vater- schaft anerkannt.“ Louis D. erklärte bei seinem Verhör durch die Lüneburger Gestapo ergän- zend: „... Wir wurden uns dann einig und wollten uns heiraten. Als das Kind geboren war, bin ich zum Standesamt gegangen und zum Amtsge- richt Uelzen und habe das Kind Ortrud V. als Kind anerkannt. Auf dem Amtsgericht Uelzen

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