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Für eine Liebe

Höhe der Urteile/Begründungen 16 7. Höhe der Urteile/Begründungen: a) „einfache Fälle“ +++ Wegen ihres verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen standen am 9. September 1942 die Eheleute Albert und Berta F., deren Tochter Irene P. und die Eheleute Albert und Elsa M. vor dem Lüneburger Gericht. Sie hätten – so die Anklage – in ihrem Heimatdorf Thielitz den polnischen Kriegsgefangenen 1941 im dor- tigen Kriegsgefangenenlager des örtlichen Ar- beitskommandos einige Utensilien für deren Weihnachtsfeier gespendet: Zucker und Punsch, Äpfel, Kuchen und Tannenbaumkugeln. Außer- dem seien einige der Angeklagten bei der Sil- vesterfeier dieser Kriegsgefangenen anwesend gewesen und dabei habe die Ehefrau M. mit dem polnischen Kriegsgefangenen B. einmal getanzt. Verurteilt wurden Albert F., Albert M. und Elsa M. zu je 3 Monaten Gefängnis, Berta F. zu einer Geldstrafe von 150 RM, Irene P. zu 300 RM, wobei anschließend die Gefängnisstrafen per Strafaussetzung mit einer Bewährungsfrist in eine Geldstrafe umgewandelt wurde. Am härtesten traf es allerdings den für die Auf- sicht über das Kriegsgefangenenlager einge- setzten Oberschützen Köhler, weil dieser den inkriminierten verbotenen Umgang nicht verhin- dert habe. Er wurde vom Feldkriegsgericht der Division z.b.V. 411 zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt vom Feldkriegsgerichtsrat Dr. Drinkuth, der nach 1945 unbehelligt als Rechtsanwalt in Pyrmont tätig sein konnte. Bestätigt wurde die- ses Urteil durch Generalleutnant Kannengießer, dieser fungierte nach 1945 als Amtsgerichtsrat in Bremerhaven.(16) +++ Die Freundinnen Grete D. und Elisabeth D. aus Neu- Darchau lernten im Jahre 1942 die französischen Kriegsgefangenen Pierre F. und Albart P. kennen, die in einer Glienitzer Tonfabrik arbeiteten mussten. Ihr Kontakt zu den beiden Franzosen, die während dieser Zeit aus der Kriegsgefangenschaft entlassen waren und den Status von Zivilarbeitern besaßen, beschränkte sich – aus Furcht vor einer Denunziation – auf ein gelegentliches heimliches gemeinsames Spazieren gehen. Ihnen erschien der direkte Kontakt miteinander sehr gefährlich und deshalb suchten sie eine andere Art der Kommunikation – sie schrieben sich vertrauliche Briefe. Da sie die Briefe wegen der Zensur nicht an die jeweilige Adresse senden konnten, versteckten sie diese an einem bestimmten Ort im Wald, wo sie dann vom Freund oder der Freundin abgeholt wurden und ein Antwortbrief niedergelegt werden konnte. Diese Korrespondenz - es wurden 23 Briefe ge- schrieben – erstreckte sich über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren. (geheime Korrespondenz) Am 26. Juli 1944 wurden die beiden Frauen von dem Lüneburger Landgericht verurteilt: „Die An- geklagten haben jede mit einem französischen Kriegsgefangenen ein Liebesverhältnis unterhal- ten, das zum Austausch von Zärtlichkeiten und zum Wechsel von Liebesbriefen führte. Die An- geklagten werden deshalb wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen zu einer Ge- fängnisstrafe von je 1 Jahr 3 Monaten verurteilt.“ Wenngleich in vergleichbaren Fällen das Straf- maß für das inkriminierte „Verbrechen“ eine Ge- fängnisstrafe von 6 Monaten als ausreichend angesehen wurde (da es sich um einen soge- nannten „leichten Fall“ handele und zudem bei den Franzosen um „Zivilarbeiter“), so ging das Lüneburger Landgericht weit über dieses übli- ches Strafmaß hinaus, weil es sich bei den An- geschuldigten um verheiratete Frauen handelte. Dabei interessierte sich das Gericht weder für die individuelle Selbstbestimmung der Frauen noch darum, den Frauen die gleichen Rechte wie ihren Männern einzuräumen. Auf den Hin- weis einer der Frauen nämlich, es lediglich dem Ehemann gleichzutun, der sich sogar damit brüste „fremdzugehen“, konterte das Gericht in seiner Urteilsbegründung: „Was auch bei beiden Angeklagten immer in ihrer Ehe vorgefallen sein mochte, sie mussten sich davor hüten, die Ehre der deutschen Frau derart leichtfertig in den Schmutz zu treten...“(17)

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