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Für eine Liebe

Höhe der Urteile/Begründungen 18 Richter in der Urteilsbegründung vor: „Die An- geklagte, die bisher unbestraft ist, ist offenbar durch den Kriegsgefangenen verführt worden ... Dabei handelt es sich ... um einen „schweren Fall“, weil die Angeklagte mit dem Kriegsgefan- genen sogar (einmal, d.V.) geschlechtlich ver- kehrt hat. Letzteres ist besonders würdelos und ehrvergessen und daher auf das Schwerste zu missbilligen. Der Geschlechtsverkehr einer Deutschen mit einem Kriegsgefangenen ist ... besonders schmachvoll.“ Minutiös listete Oberstaatsanwalt Wilhelm Kumm in seiner Anklageschrift vom 19.4.1943 die „Verbrechen“ der 17-Jährigen Gerda W. auf: - Im Januar 1943 kam sie mit einer Freundin Elisabeth B. ... am Dannenberger Kriegsgefan- genenlager vorbei und ließ sich mit dortigen französischen Kriegsgefangenen in ein Ge- spräch ein, auch gingen sie mit einem Kriegsge- fangenen ... ein Stück spazieren. - Im Februar 1943 ... traf sie sich mit einem an- dern Kriegsgefangenen ... an der Mühlenjeetzel und ging mit ihm spazieren. Im weiteren Verlauf tauschte sie mit diesem Kriegsgefangenen Küs- se aus, ließ sich von ihm auch an ihr Ge- schlechtsteil fassen. - Mitte Februar trafen die B. und die Angeschul- digte sich wiederholt mit den beiden Kriegsge- fangenen L. und J. unter dem Bahndamm am Osterweg in Dannenberg und unterhielten sich mit ihnen.“ Ihr späterer Antrag auf Aussetzung und Um- wandlung des letzten Monats der Gefängnisstra- fe wurde im übrigen vom Amtsrichter Ernst (Dannenberg) abgelehnt, weil „zur Erreichung des Strafzweckes die weitere Strafverbüßung geboten“ schien. (20) +++ Die 19jährige Elisabeth W. aus Oetzen- dorf/Uelzen wurde am 4.1.1945 von der Jugend- Strafkammer zu einer Strafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, „da das Bedürfnis der Volksgemeinschaft nach Schutz und Sühne we- gen der Größe der Schuld eine solche Strafe erfordert.“ Ihr Verbrechen:„Die Angeklagte hat mit einem französischen Kriegsgefangenen ein Liebesver- hältnis mit dreimaligem Geschlechtsverkehr, das zur Geburt eines Kindes führte, unterhalten.“(21) c) „mittlere und schwere Fälle“: +++ Am 3.10.1944 verurteilte das Landgericht Lüneburg die Landarbeiterin Gertrud B. aus Naulitz/Dannenberg zu einer hohen Gefängnis- strafe: „ Die Angeklagte hat zu einem französischen Kriegsgefangenen durch mehrmalige unzulässi- ge Unterhaltungen Beziehungen angeknüpft und hat von diesem nach seiner Beurlaubung auch wiederholt Süßigkeiten als Geschenk ange- nommen und hat schließlich mit ihm mehrfach den Geschlechtsverkehr ausgeübt.“ Die 20-jährige Gertrud B. war in Naulitz beim Landwirt Niemann beschäftigt, ihre Freundin Margarete B. arbeitete im selben Dorf bei der Bäuerin Schulz. Auf diesem Hof war auch der französische Kriegsgefangene Jean L. einge- setzt. Während der Freizeit am Sonntag besuch- ten sich die Freundinnen und so lernte Gertrud B. den Jean kennen. Während dieser Zeit (Ja- nuar 1944) wurde Jean in den Status des sog. beurlaubten Kriegsgefangenen („Zivilarbeiter“) versetzt, d. h. er erhielt dadurch einige Möglich- keiten der persönlichen Selbstbestimmung: kei- ne strenge Kasernierung, er konnte Naulitz ohne Genehmigung zeitweise verlassen und z. B. auch nach Lüneburg fahren. Während dieser Zeit lernten sich Gertrud und Jean näher kennen. Wesentlich dazu hat die Tatsache beigetragen, dass sich auf dem Hof des Landwirts Niemann die Postannahmestelle befand und Jean nun deshalb bei Gertrud vor- beikam, um Pakete aus Frankreich abzuholen, die für ihn bestimmt waren, was ihm als Zivilar- beiter gestattet war. Aus lauter Freude über die Pakete wurde dann der Inhalt (Kakao, Teigwar- en, etc.) auch gleich verteilt an Gertrud und die Bäuerin N.. Gertrud und Jean kamen sich wäh- rend dieser Zeit näher, interessierten sich fürei- nander, gingen gemeinsam spazieren, freuten sich aneinander und über ihre Liebe. Anschei- nend fanden beide auch Verständnis bei der Frau Martha N.. Jedenfalls geschah es, dass Jean sich bei Gertrud sonntags in der Kammer aufhalten konnte, ohne dass es von Frau N. gemeldet wurde. Den beiden war es auch bei Abwesenheit der Frau N. möglich, in der Stube nach Radiomusik zu tanzen, wozu sie einen französischen Sender einwählten. Am 2.8.1944 nahm der Polizist Kleiske (Wachtm.d.Gen.d.Res.,Gen.Posten Küsten/Dan- nenberg) Gertrud B. und Jean L. fest und brach- te sie ins Gerichtsgefängnis nach Lüneburg. Am selben Tag wurde Frau N. festgenommen, weil

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