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Für eine Liebe

„Die Angeklagte hat mit einem sowjetischen Kriegsgefangenen etwa zehnmal Geschlecht verkehr gepflogen, der zur Geburt eines Kindes geführt hat. Sie wird deshalb zu einer thausstrafe von einem Jahr neun Monaten ve urteilt. Die Ehrenrechte werden auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt. Sie hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“ Aus der Begründung: „Der häufige und vertraute und ihr auch nach und nach selbst willkommene Umgang gerade mit einem sowjetischen Krieg gefangenen, also dem Angehörigen einer Macht, mit dem das deutsche Volk im schärfsten we tanschaulichen Gegensatz steht, ist besonders verwerflich.“ (28) +++ Ebenso erging es Frau Gertrud P., die me rere Jahre beim Bauern Schulz in Boltersen in der Landwirtschaft tätig war und während dieser Zeit auf diesem Hof den Serben Prodislav M. kennen lernte, der seit 1941 im dortigen Arbeit kommando 477 gefangen gehalten wurde und u.a. beim Bauern Schulz arbeiten musste. Sie wurde am 31.1.1945 vom Landger teilt:„Die Angeklagte hat mit einem serbischen Kriegsgefangenen zweimal Geschlechtsverkehr gehabt. Sie wird deshalb zu einer Zuchthau strafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Die E renrechte werden ihr für die Dauer von 2 Jahren aberkannt. ... Die Kosten des Verfahrens we den der Angeklagten auferlegt.“ (29) Höhe der Urteile/Begründungen 22 Die Angeklagte hat mit einem sowjetischen Kriegsgefangenen etwa zehnmal Geschlechts- verkehr gepflogen, der zur Geburt eines Kindes geführt hat. Sie wird deshalb zu einer Zuch- thausstrafe von einem Jahr neun Monaten ver- auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt. Sie hat die Kosten des „Der häufige und vertraute und ihr auch nach und nach selbst willkommene Umgang gerade mit einem sowjetischen Kriegs- gefangenen, also dem Angehörigen einer Macht, mit dem das deutsche Volk im schärfsten wel- tanschaulichen Gegensatz steht, ist besonders +++ Ebenso erging es Frau Gertrud P., die meh- rere Jahre beim Bauern Schulz in Boltersen in der Landwirtschaft tätig war und während dieser Zeit auf diesem Hof den Serben Prodislav M. kennen lernte, der seit 1941 im dortigen Arbeits- kommando 477 gefangen gehalten wurde und ten musste. Sie wurde am 31.1.1945 vom Landgericht verur- Die Angeklagte hat mit einem serbischen Kriegsgefangenen zweimal Geschlechtsverkehr gehabt. Sie wird deshalb zu einer Zuchthaus- strafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Die Eh- für die Dauer von 2 Jahren Die Kosten des Verfahrens wer- den der Angeklagten auferlegt.“ (29) +++ Noch schlimmer traf es Elfriede W. aus Groß Gusborn, die am 11.10.1944 sogar zu e ner mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt wu de. Ihr „Verbrechen“: Ihr Geliebter war ein „mi derwertiger“ Mensch aus Polen (Stanislaus Joschkow) und sie war verheiratet, also „Sold tenfrau“. Das Landgericht urteilte: „ mehrfach mit einem polnischen Kriegsgefang nen Geschlechtsverkehr gepfl deshalb zu einer Zuchthausstrafe von zwei Ja ren und sechs Monaten verurteilt rechte werden der Angeklagten auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt. Sie hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“ Aus der Begründung: “Die Angeklagte bald von ihn mit dem Begehren nach G schlechtsverkehr belästigt lich aus Angst vor J. gehandelt, wenn sie auch beim ersten Mal bis zu einem gewissen Grade von ihm eingeschüchtert gewesen sein mag. Das Gericht hat vielmehr wonnen, dass sie später selbst an dem G schlechtsverkehr Gefallen gehabt hat kommt, dass sie als Soldatenfrau, deren Mann im Osten kämpft und deren Bruder dort gefallen war, ganz besonders auf ihre Ehre und auf Z rückhaltung gegenüber dem Polen halten mus te. Schließlich ist im hohen Maße belastend für sie, dass sie sich mit einem Polen abgab. Die Minderwertigkeit dieses Volksstammes, der sich gegenüber wehrlosen Volksdeutschen grausam und hinterhältig gezeigt hat, ist allgemein kannt und eine deutsche Frau darf sich mit e nem Polen nicht auf eine Stufe stellen...“ +++ Noch schlimmer traf es Elfriede W. aus Groß Gusborn, die am 11.10.1944 sogar zu ei- ner mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt wur- Verbrechen“: Ihr Geliebter war ein „min- derwertiger“ Mensch aus Polen (Stanislaus Joschkow) und sie war verheiratet, also „Solda- Das Landgericht urteilte: „Die Angeklagte hat mehrfach mit einem polnischen Kriegsgefange- nen Geschlechtsverkehr gepflogen. Sie wird deshalb zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jah- ren und sechs Monaten verurteilt .... Die Ehren- rechte werden der Angeklagten auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt. Sie hat die Kosten des Aus der Begründung: “Die Angeklagte, ... wurde bald von ihn mit dem Begehren nach Ge- schlechtsverkehr belästigt ... Sie hat nicht ledig- lich aus Angst vor J. gehandelt, wenn sie auch beim ersten Mal bis zu einem gewissen Grade von ihm eingeschüchtert gewesen sein mag. Das Gericht hat vielmehr die Überzeugung ge- wonnen, dass sie später selbst an dem Ge- schlechtsverkehr Gefallen gehabt hat ... Hinzu kommt, dass sie als Soldatenfrau, deren Mann im Osten kämpft und deren Bruder dort gefallen war, ganz besonders auf ihre Ehre und auf Zu- genüber dem Polen halten muss- te. Schließlich ist im hohen Maße belastend für sie, dass sie sich mit einem Polen abgab. Die Minderwertigkeit dieses Volksstammes, der sich gegenüber wehrlosen Volksdeutschen grausam und hinterhältig gezeigt hat, ist allgemein be- kannt und eine deutsche Frau darf sich mit ei- nem Polen nicht auf eine Stufe stellen...“ (30)

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